RS OGH 1983/10/4 5Ob637/83

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Veröffentlicht am 04.10.1983
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Norm

ZPO §560 B

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 560 ZPO idF BGBl 1957/257 über die Kündigungstermine, das sind die Zeitpunkte, mit welchen der Vertrag aufgelöst sein soll, und die Kündigungsfristen, also die Zeiträume, die zwingenden zwischen Zugang der Kündigung an den Gekündigten und dem Tage der Vertragsauflösung gelegen sein müssen, gilt nur, wenn durch Parteiwillen nichts anderes bestimmt ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 637/83
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 5 Ob 637/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044736

Dokumentnummer

JJR_19831004_OGH0002_0050OB00637_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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