RS OGH 1983/10/4 4Ob582/83

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Veröffentlicht am 04.10.1983
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Norm

ABGB §531

Rechtssatz

Das Recht auf Unterhlat ist als solches auf der Aktivseite unvererblich, doch ist nach Ansicht der Lehre auch bei aktiv unvererblichen wiederkehrenden Leistungen ( wie zB Unterhaltsraten ) der Anspruch auf jene Teilbeträge vererblich, die schon vor dem Tod des Berechtigten entstanden oder fällig geworden sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 582/83
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 582/83
    Veröff: ÖA 1984,48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012215

Dokumentnummer

JJR_19831004_OGH0002_0040OB00582_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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