RS OGH 1983/10/4 5Ob680/83

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Veröffentlicht am 04.10.1983
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Norm

ABGB §19
ABGB §90
ABGB §92 D
ABGB §97

Rechtssatz

Wenn der Bruder der Gattin des Drohenden von dieser in die Ehewohnung gerufen wurde, um ihr im Bedarfsfall Hilfe leisten zu können, ist dies auch nicht als vorbeugende Maßnahme zur Abwehr eines noch nicht aktuell drohenden rechtswidrigen Angriffes zu rechtfertigen. Eine solche zur Selbsthilfe im engeren Sinn zählende Maßnahme wäre nur dann rechtmäßig, wenn staatliche Hilfe zu spät gekommen wäre.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 680/83
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 5 Ob 680/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009044

Dokumentnummer

JJR_19831004_OGH0002_0050OB00680_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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