Norm
ABGB §1325 D2bRechtssatz
Daraus, daß die Verletzte in der ersten Zeit nach der Krankenhausentlassung Stützkrücken benützen mußte, ergibt sich noch nicht, daß Pflegeleistungen notwendig waren, die einen besonderen Zeitaufwand erforderten. Ebenso rechtfertigt der Umstand, daß sie, statt vormittags in der Schule zu sein, zu Hause, war, noch nicht den Schluß, daß sie in dieser Zeit einer besonderen Pflege bedurfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030790Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0020OB00188_8300000_001