RS OGH 1983/10/4 2Ob188/83 (2Ob189/83)

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Veröffentlicht am 04.10.1983
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Norm

ABGB §1325 D2b

Rechtssatz

Daraus, daß die Verletzte in der ersten Zeit nach der Krankenhausentlassung Stützkrücken benützen mußte, ergibt sich noch nicht, daß Pflegeleistungen notwendig waren, die einen besonderen Zeitaufwand erforderten. Ebenso rechtfertigt der Umstand, daß sie, statt vormittags in der Schule zu sein, zu Hause, war, noch nicht den Schluß, daß sie in dieser Zeit einer besonderen Pflege bedurfte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 188/83
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 2 Ob 188/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030790

Dokumentnummer

JJR_19831004_OGH0002_0020OB00188_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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