RS OGH 2014/6/26 8Ob178/83, 8Ob64/86, 5Ob182/99x, 9Ob34/00s, 9Ob145/01s, 2Ob8/05y, 2Ob233/06p, 9Ob79

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Veröffentlicht am 06.10.1983
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Rechtssatz

Der Anspruch auf Schmerzengeld besteht im Sinne der in erster Linie vorzunehmenden Globalbemessung nur zur Abgeltung der künftig wahrscheinlich auftretenden Schmerzen. Schmerzen, die nicht schicksalsbedingt eine unmittelbare Folge des Schadensereignisses sind, deren Eintritt vielmehr erst durch einen Willensentschluss des Geschädigten ausgelöst wird, dürfen wegen der dabei bestehenden Ungewissheit ihres Eintrittes im Rahmen der Globalbemessung nicht berücksichtigt werden (hier: Schmerzengeld für künftige kosmetische Operation, deren tatsächliche Durchführung im Verfahren weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031405

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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