RS OGH 1983/10/6 8Ob521/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1983
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Norm

1.DVEheG §76 Abs1
ZPO §482 B3
ZPO §483
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 483 heute
  2. ZPO § 483 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 483 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Durchbrechung der Vorschriften der §§ 482, 483 ZPO gilt nur für Berufungsverfahren über Scheidungsbegehren, Aufhebungsbegehren oder Nichtigkeitserklärungsbegehren selbst, nicht aber auch für die verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Eheverhältnis. Daher darf in zweiter Instanz weder ein verbundenes Unterhaltsbegehren erweitert werden, noch dürfen zu seiner Unterstützung oder Bekämpfung neue Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden.Die Durchbrechung der Vorschriften der Paragraphen 482, 483, ZPO gilt nur für Berufungsverfahren über Scheidungsbegehren, Aufhebungsbegehren oder Nichtigkeitserklärungsbegehren selbst, nicht aber auch für die verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Eheverhältnis. Daher darf in zweiter Instanz weder ein verbundenes Unterhaltsbegehren erweitert werden, noch dürfen zu seiner Unterstützung oder Bekämpfung neue Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 521/83
    Entscheidungstext OGH 06.10.1983 8 Ob 521/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042024

Dokumentnummer

JJR_19831006_OGH0002_0080OB00521_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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