Norm
ABGB §914 IIIfRechtssatz
Wurde anläßlich des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleiches erörtert, daß dem Kläger auch vorprozessuale Kosten zu ersetzen seien, konnte der Klagevertreter bloß deren Höhe nicht angeben und einigte man sich sodann, daß die Beklagten die "tarifmäßigen Kosten" zu ersetzen hätten, so ist diese Vereinbarung unter diesen Umständen so zu verstehen, daß auch die vorprozessualen Kosten zu ersetzen sind, wobei die Höhe dieser Kosten nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifes ausgemittelt werden soll. Ein Vorbehalt der Beklagten, derartige Kosten nur im Falle ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Sinne des § 41 ZPO oder dann zu ersetzen, wenn die nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifes nicht in dem in den Prozeßkosten des Vorprozesses enthaltenen Einheitssatz gedeckt seien, kann nach Treu und Glauben aus dieser Vereinbarung nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017937Dokumentnummer
JJR_19831006_OGH0002_0080OB00064_8300000_001