RS OGH 1983/10/10 1Ob24/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1983
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Norm

ABGB §364 A
WRG §8

Rechtssatz

Der nachbarrechtliche Schutz dinglicher Rechte reicht über deren Grenzen nicht hinaus. Demjenigen, dem die Dienstbarkeit der Errichtung eines Steges in ein öffentliches Gewässer zusteht, kommt ein nachbarrechtlicher Schutz der ungehinderten Benützung der jenseits des Steges befindlichen Seefläche nicht zu. Den Gemeingebrauch hat nur die Wasserrechtsbehörde zu schützen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 24/83
    Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 24/83
    MietSlg 35031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010434

Dokumentnummer

JJR_19831010_OGH0002_0010OB00024_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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