Norm
StGB §1Rechtssatz
Begrenzt - extensive Auslegung einer Strafbestimmung (das ist im Rahmen des äußerstmöglichen Wortsinnes der Norm) ist auch zum Nachteil des Täters zulässig, exzessiv - ausdehnende Interpretation (das ist über diese Grenze hinaus) in diese Richtung hin unzulässig; ein Größenschluß setzt begrifflich die Unvereinbarkeit des Ergebnisses selbst mit dem weitestmöglichen Wortsinn der betreffenden Norm voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0088691Dokumentnummer
JJR_19831011_OGH0002_0100OS00106_8300000_001