RS OGH 1983/10/11 10Os106/83

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Veröffentlicht am 11.10.1983
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Norm

StGB §1

Rechtssatz

Begrenzt - extensive Auslegung einer Strafbestimmung (das ist im Rahmen des äußerstmöglichen Wortsinnes der Norm) ist auch zum Nachteil des Täters zulässig, exzessiv - ausdehnende Interpretation (das ist über diese Grenze hinaus) in diese Richtung hin unzulässig; ein Größenschluß setzt begrifflich die Unvereinbarkeit des Ergebnisses selbst mit dem weitestmöglichen Wortsinn der betreffenden Norm voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0088691

Dokumentnummer

JJR_19831011_OGH0002_0100OS00106_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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