RS OGH 1983/10/11 10Os106/83, 13Os135/89

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Veröffentlicht am 11.10.1983
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Norm

StGB §20

Rechtssatz

Bei der für den Verfall (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) allein aktuellen zweiten Begehungsform des § 304 Abs 2 StGB empfängt der Täter die Zuwendung "für" eine strafbare Handlung, nämlich zum Zweck der Herbeiführung dieses Delikts selbst, und zwar "im voraus", weil er das Vergehen diesfalls erst mit der Annahme der Zuwendung verwirklicht (so schon 11 Os 177/82).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090448

Dokumentnummer

JJR_19831011_OGH0002_0100OS00106_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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