RS OGH 1983/10/12 3Ob602/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1983
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Norm

AußStrG §264
AußStrG §265
JN §113
PStG §30

Rechtssatz

Das Bezirksgericht hat sich auf die Intimierung (Bekanntmachung) der Entschließung des Bundespräsidenten an die Parteien und an den Standesbeamten, der die Geburt des Legitimierten beurkundet hat, zu beschränken, ohne einen die Legitimierung oder ihre materiellen Wirkungen, insbesondere hinsichtlich des Namens des Legitimierten. seines allfälligen Ehegatten und seiner allfälligen Kinder, feststellenden Beschluß zu fassen oder die Entschließung des Bundespräsidenten zu ergänzen oder gar zu berichtigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 602/83
    Entscheidungstext OGH 12.10.1983 3 Ob 602/83
    EvBl 1984/56 S 219 = RZ 1984/51,151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008606

Dokumentnummer

JJR_19831012_OGH0002_0030OB00602_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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