RS OGH 1983/10/13 6Ob812/82, 6Ob78/17i, 6Ob28/18p

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Veröffentlicht am 13.10.1983
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Norm

HGB §131 Z6
HGB §145

Rechtssatz

Eine Kündigung führt zwar zur Auflösung, nicht aber zum Erlöschen der Gesellschaft. Die Kündigung verwandelt die bisher werbende Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061938

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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