RS OGH 1983/10/13 6Ob769/82, 5Ob2367/96s

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Veröffentlicht am 13.10.1983
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Norm

ABGB §1009

Rechtssatz

Der Gewalthaber ist nicht verpflichtet, einen in Geld bestehenden Nutzen in der Zeit zwischen Erzielung und ohne Verzug erfolgter Herausgabe zu verzinsen. Er darf nur nicht tatsächlich erzielte Zinsen für sich behalten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 769/82
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 769/82
    Veröff: RdW 1984,40
  • 5 Ob 2367/96s
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 2367/96s
    Auch; Beisatz: Gleiches muß für die nur kurzfristige Deponierung von Geldern gelten, die laufenden Zahlungen dienen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019539

Dokumentnummer

JJR_19831013_OGH0002_0060OB00769_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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