RS OGH 2019/4/25 4Ob585/83, 7Ob596/87, 10Ob79/05y, 8Ob16/11b, 3Ob106/12b, 4Ob124/14k, 10Ob13/15g, 5O

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Veröffentlicht am 18.10.1983
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Rechtssatz

Die Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage ist kein eigener, selbständiger Verjährungsgrund; die gehörige Fortsetzung der Klage ist gemäß dem § 1497 ABGB vielmehr eine Voraussetzung für die durch die Einbringung der Klage grundsätzlich bewirkte Unterbrechung der Verjährung.Die Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage ist kein eigener, selbständiger Verjährungsgrund; die gehörige Fortsetzung der Klage ist gemäß dem Paragraph 1497, ABGB vielmehr eine Voraussetzung für die durch die Einbringung der Klage grundsätzlich bewirkte Unterbrechung der Verjährung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034573

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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