Norm
ABGB §1444 DbRechtssatz
Kann das gesamte Arbeitsverhältnis und damit die Grundlage für den Erwerb der Gegenleistung des Arbeitnehmers pro futuro jederzeit einvernehmlich beseitigt werden, dann muß es umso mehr dem Einvernehmen der Vertragspartner überlassen bleiben, den Inhalt des Arbeitsvertrages - innerhalb der Grenzen des zwingenden Rechtes - für die Zukunft zu ändern, dh auch für den Arbeitnehmer ungünstiger zu gestalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034017Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00105_8200000_003