RS OGH 2023/3/29 4Ob105/82; 9ObA125/87; 9ObA10/89; 9ObA64/89; 9ObA13/90 (9ObA14/90; 9ObA15/90); 9ObA

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Veröffentlicht am 18.10.1983
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Rechtssatz

Kann das gesamte Arbeitsverhältnis und damit die Grundlage für den Erwerb der Gegenleistung des Arbeitnehmers pro futuro jederzeit einvernehmlich beseitigt werden, dann muß es umso mehr dem Einvernehmen der Vertragspartner überlassen bleiben, den Inhalt des Arbeitsvertrages - innerhalb der Grenzen des zwingenden Rechtes - für die Zukunft zu ändern, dh auch für den Arbeitnehmer ungünstiger zu gestalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034017

Im RIS seit

18.10.1983

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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