Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Eine besondere Pflicht des Wegehalters zu Vorkehrungen gegenüber auftretendem Glatteis besteht, wenn das Ortsgebiet zur Fußgängerzone erklärt war und der Halter damit rechnen mußte, daß der Weg zwangsläufig häufig von Wintersportlern mit Langlaufschuhen begangen werden würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030095Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00572_8300000_001