RS OGH 1983/10/18 4Ob105/82

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Veröffentlicht am 18.10.1983
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Norm

ABGB §870 DI
ABGB §870 DIV
ABGB §1444 Db

Rechtssatz

Steht der AN bei einer "Verschlechterungsvereinbarung" insofern unter dem ( allgemeinen ) "Druck" der ungünstigen Lage auf dem Arbeitsmarkt ( hier: in der Bauwirtschaft ), als er für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer möglicherweise längerwährenden Arbeitslosigkeit rechnen muß, macht dies die Vereinbarung ebensowenig anfechtbar, wie einem vom AG unter sonst gleichen Verhältnissen von vornherein nur zu den kollektivvertraglichen Entgeltsätzen abgeschlossenen Arbeitsvertrag der Einwand der Ausübung widerrechtlichen Zwanges iSd § 870 ABGB entgegengehalten werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 105/82
    Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 105/82
    Veröff: RdW 1983,113 = EvBl 1984/48 S 1989 = SZ 56/149 = Arb 10303 = DRdA 1984,352 ( Eypeltauer )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014848

Dokumentnummer

JJR_19831018_OGH0002_0040OB00105_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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