Norm
AngG §23 Abs1 Z2 IARechtssatz
Der Arbeitnehmer muß daher, falls der Arbeitgeber das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Abfertigungsanspruch des § 23 a Abs 1 Z 2 AngG bestreitet, das Vorliegen der Voraussetzungen des Pensionsanspruches und die erfolgte Antragstellung sowie Aufrechterhaltung des Antrages nachweisen. Für den Nachweis wird vor allem eine Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt über die Versicherungszeiten oder ein Feststellungsbescheid über die Versicherungszeiten in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Alterspension, Frühpension, Pensionierung, Beweis, PVA, Versicherungsanstalt, Ende, Beendigung, AuflösungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028383Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00190_8200000_001