RS OGH 1983/10/18 5Ob726/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1983
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Norm

ABGB §1096 A1
ABGB §1098 IId
MRG §8
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1098 heute
  2. ABGB § 1098 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MRG § 8 heute
  2. MRG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 8 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 8 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Das Gebrauchsrecht der einzelnen Wohnungsmieter einer Wohnhausanlage an den ebenfalls einen Vertragsgegenstand bildenden Grünflächen besteht in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in dem Recht auf den Genuß jener Annehmlichkeiten, die sich aus dem nach Art und Ausmaß dieser Grünflächen vertraglich bestimmten Kulturzustand gewöhnlich ergeben; ist den Mietern das Betreten dieser Grünflächen, also die Herstellung einer physischen Nahebeziehung, vertraglich untersagt, so verbleiben ihnen doch alle übrigen Annehmlichkeiten, die - freilich unter Ausschluß des Gemeingebrauches, also unter Beschränkung auf den Kreis der Mieter und ihrer Mitbewohner - auch den Besuchern einer Parkanlage zukommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020896

Dokumentnummer

JJR_19831018_OGH0002_0050OB00726_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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