Norm
AngG §23a Abs1 IIRechtssatz
Da § 23 a Abs 1 AngG (neu) formell nur auf die Vollendung des fünfundsechzigsten bzw sechzigsten Lebensjahres abstellt, ist es nicht notwendig, in der Kündigungserklärung darauf hinzuweisen, daß die Kündigung zum Zwecke der Erreichung der Alterspension erfolge und auch unstatthaft, vom Arbeitnehmer eine Bescheinigung zu verlangen, daß er einen Antrag auf Alterspension gestellt habe. Ebenso ist es nicht maßgebend, ob die Anwartschaft nach dem ASVG für den Anspruch auf Alterspension erfüllt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Abfertigung, Altersabfertigung, Ruhestand, Pension, Voraussetzung, Bestätigung, Nachweis, DienstnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028500Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00190_8200000_004