RS OGH 1983/10/18 4Ob190/82

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Veröffentlicht am 18.10.1983
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Norm

AngG §23a Abs1 II

Rechtssatz

Da § 23 a Abs 1 AngG (neu) formell nur auf die Vollendung des fünfundsechzigsten bzw sechzigsten Lebensjahres abstellt, ist es nicht notwendig, in der Kündigungserklärung darauf hinzuweisen, daß die Kündigung zum Zwecke der Erreichung der Alterspension erfolge und auch unstatthaft, vom Arbeitnehmer eine Bescheinigung zu verlangen, daß er einen Antrag auf Alterspension gestellt habe. Ebenso ist es nicht maßgebend, ob die Anwartschaft nach dem ASVG für den Anspruch auf Alterspension erfüllt ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 190/82
    Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 190/82
    Veröff: ZAS 1984,189 (Mazal) = JBl 1984,157 = SZ 56/150 = Arb 10321

Schlagworte

SW: Angestellte, Abfertigung, Altersabfertigung, Ruhestand, Pension, Voraussetzung, Bestätigung, Nachweis, Dienstnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028500

Dokumentnummer

JJR_19831018_OGH0002_0040OB00190_8200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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