RS OGH 1998/10/21 4Ob190/82, 9ObA142/98t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1983
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Norm

AngG §23a II
  1. AngG Art. 1 § 23a heute
  2. AngG Art. 1 § 23a gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AngG Art. 1 § 23a gültig von 01.01.2016 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  4. AngG Art. 1 § 23a gültig von 18.11.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009
  5. AngG Art. 1 § 23a gültig von 01.01.2005 bis 17.11.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2004
  6. AngG Art. 1 § 23a gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  7. AngG Art. 1 § 23a gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Aus der vom Gesetzgeber geschaffenen Unterscheidung zwischen einem trotz Selbstkündigung des Arbeitnehmers bestehenden Abfertigungsanspruchs (§ 23 a Abs 1 Z 1 AngG) einerseits und einem wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung (Z 2 leg cit) bestehenden Abfertigungsanspruch andererseits, ergibt sich, daß der Gesetzgeber den Abfertigungsanspruch in der Z 1 ausdrücklich und ausschließlich an ein bestimmtes Lebensalter anknüpft (Altersabfertigung), wogegen er in der Z 2 den Abfertigungsanspruch ohne Erwähnung eines Lebensalters ausdrücklich und ausschließlich auf die vorerwähnte Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension gründet (Pensionsabfertigung).Aus der vom Gesetzgeber geschaffenen Unterscheidung zwischen einem trotz Selbstkündigung des Arbeitnehmers bestehenden Abfertigungsanspruchs (Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer eins, AngG) einerseits und einem wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung (Ziffer 2, leg cit) bestehenden Abfertigungsanspruch andererseits, ergibt sich, daß der Gesetzgeber den Abfertigungsanspruch in der Ziffer eins, ausdrücklich und ausschließlich an ein bestimmtes Lebensalter anknüpft (Altersabfertigung), wogegen er in der Ziffer 2, den Abfertigungsanspruch ohne Erwähnung eines Lebensalters ausdrücklich und ausschließlich auf die vorerwähnte Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension gründet (Pensionsabfertigung).

Entscheidungstexte

  • RS0028485">4 Ob 190/82
    Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 190/82
    Veröff: ZAS 1984,189 (Mazal) = JBl 1984,157 = Arb 10321 = EvBl 1984/103 S 399 = SZ 56/150
  • RS0028485">9 ObA 142/98t
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 142/98t
    Vgl auch; Beisatz: Nur wenn aus dem Grund der Inanspruchnahme der Pension gekündigt wurde, soll der gegenüber § 23 Abs 7 AngG eine Ausnahmeregelung bildende Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung gewahrt sein. (T1)

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstnehmer, Kündigung, Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Frühpension, Ruhestand, Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028485

Dokumentnummer

JJR_19831018_OGH0002_0040OB00190_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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