Norm
AngG §23a IIRechtssatz
Aus der vom Gesetzgeber geschaffenen Unterscheidung zwischen einem trotz Selbstkündigung des Arbeitnehmers bestehenden Abfertigungsanspruchs (§ 23 a Abs 1 Z 1 AngG) einerseits und einem wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung (Z 2 leg cit) bestehenden Abfertigungsanspruch andererseits, ergibt sich, daß der Gesetzgeber den Abfertigungsanspruch in der Z 1 ausdrücklich und ausschließlich an ein bestimmtes Lebensalter anknüpft (Altersabfertigung), wogegen er in der Z 2 den Abfertigungsanspruch ohne Erwähnung eines Lebensalters ausdrücklich und ausschließlich auf die vorerwähnte Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension gründet (Pensionsabfertigung).Aus der vom Gesetzgeber geschaffenen Unterscheidung zwischen einem trotz Selbstkündigung des Arbeitnehmers bestehenden Abfertigungsanspruchs (Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer eins, AngG) einerseits und einem wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung (Ziffer 2, leg cit) bestehenden Abfertigungsanspruch andererseits, ergibt sich, daß der Gesetzgeber den Abfertigungsanspruch in der Ziffer eins, ausdrücklich und ausschließlich an ein bestimmtes Lebensalter anknüpft (Altersabfertigung), wogegen er in der Ziffer 2, den Abfertigungsanspruch ohne Erwähnung eines Lebensalters ausdrücklich und ausschließlich auf die vorerwähnte Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension gründet (Pensionsabfertigung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstnehmer, Kündigung, Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Frühpension, Ruhestand, AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028485Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00190_8200000_002