RS OGH 1983/10/18 4Ob589/83, 7Ob382/97w, 6Ob34/01w, 7Ob9/07k, 2Ob221/13h

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Veröffentlicht am 18.10.1983
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Norm

ABGB §811

Rechtssatz

Das Verlassenschaftsgericht hat nicht von Amts wegen für die Interessen der Gläubiger, insbes deren Sicherstellung und Befriedigung, zu sorgen. Soweit nicht auf Grund besonderer Bestimmungen (wie inbes nach § 812 ABGB) Gläubigerinteressen wahrzunehmen sind, hat das Verlassenschaftsgericht auch über Antrag für die Gläubiger nicht tätig zu werden und ihre Befriedigung nicht in die Wege zu leiten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 589/83
    Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 589/83
    JBl 1984,553
  • 7 Ob 382/97w
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 382/97w
    nur: Soweit nicht auf Grund besonderer Bestimmungen Gläubigerinteressen wahrzunehmen sind, hat das Verlassenschaftsgericht auch über Antrag für die Gläubiger nicht tätig zu werden und ihre Befriedigung nicht in die Wege zu leiten. (T1)
  • 6 Ob 34/01w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 34/01w
    Vgl auch
  • 7 Ob 9/07k
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 9/07k
    Beisatz: Hier: Ein Antrag, das Sparbuch solle zur „Pfändung durch den Vollstrecker" freigegeben und danach aus dem Erlös die titulierte Forderung der Antragstellerin gegen die Verlassenschaft getilgt werden, ist keine vom Verlassenschaftsgericht einforderbare Handlung. (T2)
  • 2 Ob 221/13h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 221/13h
    Beisatz: Hier insbesondere: Behaupteter, nicht bescheinigter Anspruch von Erbengläubigern. (T3)
    Beisatz: Ein ? durch die „Anregung“ der Einschreiter (unter Androhung der Amtshaftung) veranlasstes ? amtswegiges Tätigwerden des Verlassenschaftsgerichts zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators im Interesse von Erbengläubigern ist nicht geboten (vgl Welser in Rummel³ § 811 Rz 2). (T4); Veröff: SZ 2014/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013044

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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