Norm
ABGB §811Rechtssatz
Selbst eine Nachlaßforderung, für die bereits ein Pfandrecht am ruhenden Nachlaß erwirkt wurde, ist vom Verlassenschaftsgericht nicht von Amts wegen zu befriedigen; es würde damit zB einem Erben oder Verlassenschaftskurator, der der Absicht ist, die vollzogenen Exekutionsakte erfolgreich bekämpfen zu können, vorgreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013046Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00589_8300000_004