RS OGH 1983/10/18 4Ob589/83, 7Ob9/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1983
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Norm

ABGB §811
ABGB §812 A

Rechtssatz

Selbst eine Nachlaßforderung, für die bereits ein Pfandrecht am ruhenden Nachlaß erwirkt wurde, ist vom Verlassenschaftsgericht nicht von Amts wegen zu befriedigen; es würde damit zB einem Erben oder Verlassenschaftskurator, der der Absicht ist, die vollzogenen Exekutionsakte erfolgreich bekämpfen zu können, vorgreifen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 589/83
    Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 589/83
    JBl 1984,553
  • 7 Ob 9/07k
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 9/07k
    Beisatz: Dem Verlassenschaftsgericht stehen als Verwahrschaftsgericht die Rechte und Pflichten eines Drittschuldners zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013046

Dokumentnummer

JJR_19831018_OGH0002_0040OB00589_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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