Norm
ABGB §870 DIRechtssatz
Wird für den Fall der Ablehnung eines Verschlechterungsvorschlages die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt, kann dies - anders als etwa die Verweigerung der Auszahlung fälliger Bezüge oder ähnlicher Maßnahmen - den Vorwurf rechtswidriger Druckausübung nicht rechtfertigen, weil mit einer solchen Kündigung nur vom gesetzliche Recht Gebrauch gemacht wird, das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer bestimmten Frist, aber ohne Angabe von Gründen, aufzulösen (in diesem Sinne auch schon Arb 6912; Arb 9774 = SozM I A e 1153 = ZAS 1980,57).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014839Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00105_8200000_001