Norm
AußStrG §21Rechtssatz
Mit der Löschungsklage nach § 61 GBG wird von der österreichischen Rechtsordnung ein außerhalb der Normen der §§ 35 bis 49 IPRG liegender besonderer inländischer (§ 1 Abs 1 IPRG) Wiederherstellungsanspruch gewährt, der ein im Inland befindliches Vermögen darstellt und nicht der Jurisdiktion ausländischer Nachlaßbehörden unterliegt.Mit der Löschungsklage nach Paragraph 61, GBG wird von der österreichischen Rechtsordnung ein außerhalb der Normen der Paragraphen 35 bis 49 IPRG liegender besonderer inländischer (Paragraph eins, Absatz eins, IPRG) Wiederherstellungsanspruch gewährt, der ein im Inland befindliches Vermögen darstellt und nicht der Jurisdiktion ausländischer Nachlaßbehörden unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007369Dokumentnummer
JJR_19831025_OGH0002_0020OB00524_8200000_001