RS OGH 1983/10/25 10Os159/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1983
beobachten
merken

Norm

StGB §88 Abs4 A

Rechtssatz

Bisse eines zur Nachtzeit in einer Wohnung frei umherlaufenden Frettchens (Wiesels) gegen ein Säugling liegen ohne Rücksicht darauf, ob in concreto mit ihnen zu rechnen war, im Rahmen jenes Risikos, welches durch eine gehörige Verwahrung des Tieres zur Vermeidung eines Kontaktes mit dem Kind ausgeschaltet worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 159/83
    Entscheidungstext OGH 25.10.1983 10 Os 159/83
    Veröff: SSt 54/77 = EvBl 1984/104 S 401 = RZ 1984/72 S 214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0092651

Dokumentnummer

JJR_19831025_OGH0002_0100OS00159_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten