Norm
MRG §30 Abs2 Z13Rechtssatz
Auch das MRG und insbesondere dessen § 43 haben nicht bewirkt, daß zum Zeitpunkt ihres Abschlusses unwirksam getroffene Vereinbarungen, die nach dem MRG zulässig wären, ohne weiters Rechtswirksamkeit erlangen.Auch das MRG und insbesondere dessen Paragraph 43, haben nicht bewirkt, daß zum Zeitpunkt ihres Abschlusses unwirksam getroffene Vereinbarungen, die nach dem MRG zulässig wären, ohne weiters Rechtswirksamkeit erlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070767Dokumentnummer
JJR_19831027_OGH0002_0070OB00726_8300000_001