RS OGH 1999/5/11 7Ob726/83, 2Ob522/84, 1Ob715/89, 5Ob109/99m, 5Ob112/99b

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Veröffentlicht am 27.10.1983
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Norm

MRG §30 Abs2 Z13
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Auch das MRG und insbesondere dessen § 43 haben nicht bewirkt, daß zum Zeitpunkt ihres Abschlusses unwirksam getroffene Vereinbarungen, die nach dem MRG zulässig wären, ohne weiters Rechtswirksamkeit erlangen.Auch das MRG und insbesondere dessen Paragraph 43, haben nicht bewirkt, daß zum Zeitpunkt ihres Abschlusses unwirksam getroffene Vereinbarungen, die nach dem MRG zulässig wären, ohne weiters Rechtswirksamkeit erlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070767

Dokumentnummer

JJR_19831027_OGH0002_0070OB00726_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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