Norm
StPO §262 CRechtssatz
Die Stellung gesonderter Hauptfragen bei Idealkonkurrenz entspricht dem Gesetz (§ 312 Abs 2 StPO), und zwar auch dann, wenn dem Angeklagten das weitere idealkonkurrierende Delikt vom Ankläger nicht formell in der Anklageschrift zur Last gelegt wird; eine Anklageüberschreitung kommt hier von vornherein nicht in Betracht, geht es doch nur um die rechtliche Beurteilung ein- und derselben Tat.Die Stellung gesonderter Hauptfragen bei Idealkonkurrenz entspricht dem Gesetz (Paragraph 312, Absatz 2, StPO), und zwar auch dann, wenn dem Angeklagten das weitere idealkonkurrierende Delikt vom Ankläger nicht formell in der Anklageschrift zur Last gelegt wird; eine Anklageüberschreitung kommt hier von vornherein nicht in Betracht, geht es doch nur um die rechtliche Beurteilung ein- und derselben Tat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0098625Dokumentnummer
JJR_19831103_OGH0002_0130OS00107_8300000_001