Norm
ABGB §1167Rechtssatz
Hat der Besteller nicht die Verbesserung eines bestimmten Mangels gefordert, die gerügten Mängel vielmehr - zu Recht oder Unrecht - selbst als unbehebbar erklärt, kann ihm kein mit einer unerfüllten Verbesserungspflicht zu begründendes Leistungsverweigerungsrecht in Ansehung des Gesamtentgeltes zustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021938Dokumentnummer
JJR_19831103_OGH0002_0060OB00850_8200000_001