RS OGH 1983/11/3 6Ob850/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §1167

Rechtssatz

Hat der Besteller nicht die Verbesserung eines bestimmten Mangels gefordert, die gerügten Mängel vielmehr - zu Recht oder Unrecht - selbst als unbehebbar erklärt, kann ihm kein mit einer unerfüllten Verbesserungspflicht zu begründendes Leistungsverweigerungsrecht in Ansehung des Gesamtentgeltes zustehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 850/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1983 6 Ob 850/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021938

Dokumentnummer

JJR_19831103_OGH0002_0060OB00850_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten