RS OGH 2001/9/5 4Ob140/83, 4Ob44/85, 9ObA35/87, 2Ob655/87, 9ObA129/91, 9ObA261/91, 9ObA295/93, 9ObA3

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Veröffentlicht am 08.11.1983
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Rechtssatz

Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Es besteht darin, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Der auf eine solche Rechtsgestaltung gerichtete Wille beider Parteien muß sich auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erstrecken, wobei dieser gemeinsame Wille auch den Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, umfassen muß.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Ende, Beendigung, Gestaltung, Vertragsgestaltung, Angestellte, Willensübereinstimmung, Endigung, Endtermin, vorzeitige Auflösung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031638

Dokumentnummer

JJR_19831108_OGH0002_0040OB00140_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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