Norm
StGB §158 Abs1Rechtssatz
Die Möglichkeit einer (erfolgreichen) Anfechtung des (begünstigenden) Rechtsgeschäftes im Zivilprozeßweg schließt weder in objektiver Hinsicht den Eintritt eines Vermögensnachteiles für andere Gläubiger noch in subjektiver Hinsicht einem auf diese Schädigung gerichteten Tatvorsatz aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094901Dokumentnummer
JJR_19831108_OGH0002_0100OS00153_8300000_003