Norm
ABGB §287Rechtssatz
Ein notwendiges Verkehrsbedürfnis, das erforderlich ist, wenn eine Grundfläche durch sogenannte stillschweigende Widmung zur öffentlichen Straße wird, liegt vor, wenn ohne Benutzung der Straße wichtige Verkehrsbelange der Allgemeinheit, wozu auch die Verkehrsbelange eines Ortsteiles ausreichen, nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt werden; die Verkehrsgelegenheit muß so notwendig sein, daß bei ihrer Nichtbefriedigung Mißstände zu befürchten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009808Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0010OB00713_8300000_001