Norm
StPO §270 Abs3Rechtssatz
Bei einer erst im Gerichtstag zutage getretenen Divergenz zwischen Urschrift und Urteilsausfertigung (hier: Auslassung in den Entscheidungsgründen) wird der Gerichtstag zur Einleitung des Verbesserungsverfahrens (§ 270 Abs 3 StPO) durch das Erstgericht vertagt (Ausführungen nur im Akt).Bei einer erst im Gerichtstag zutage getretenen Divergenz zwischen Urschrift und Urteilsausfertigung (hier: Auslassung in den Entscheidungsgründen) wird der Gerichtstag zur Einleitung des Verbesserungsverfahrens (Paragraph 270, Absatz 3, StPO) durch das Erstgericht vertagt (Ausführungen nur im Akt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0098897Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0110OS00158_8300000_001