Norm
StGB §159 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Tatbestand nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB (durch nicht rechtzeitigen Antrag auf Eröffnung des Konkurses) kann auch in jenen Fällen verwirklicht werden, in denen ein verspäteter Konkursantrag mangels Vermögens des Schuldners abgewiesen wird, sofern nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit durch die folgende Gebarung die Position auch nur eines Gläubigers (gegenüber der im fälligen Konkursverfahren) durch Veränderung des Befriedigungsfonds verschlechtert worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095885Dokumentnummer
JJR_19831110_OGH0002_0120OS00097_8300000_003