RS OGH 1983/11/10 12Os97/83

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Veröffentlicht am 10.11.1983
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Norm

StGB §159 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der Tatbestand nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB (durch nicht rechtzeitigen Antrag auf Eröffnung des Konkurses) kann auch in jenen Fällen verwirklicht werden, in denen ein verspäteter Konkursantrag mangels Vermögens des Schuldners abgewiesen wird, sofern nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit durch die folgende Gebarung die Position auch nur eines Gläubigers (gegenüber der im fälligen Konkursverfahren) durch Veränderung des Befriedigungsfonds verschlechtert worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095885

Dokumentnummer

JJR_19831110_OGH0002_0120OS00097_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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