RS OGH 1983/11/15 5Ob615/83, 3Ob579/86, 3Ob639/86, 3Ob514/94 (3Ob515/94), 7Ob148/02v, 6Ob208/02k, 8O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1983
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Norm

JN §1 A
JN §28
JN §93

Rechtssatz

Der Umstand, dass einer der belangten (materiellen) Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand bei einem ausländischem Gericht hat, schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 615/83
    Entscheidungstext OGH 15.11.1983 5 Ob 615/83
    Veröff: EvBl 1984/55 S 218 = SZ 56/162
  • 3 Ob 579/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 579/86
    Auch; Beisatz: Dieses Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes indiziert grundsätzlich das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit, ohne daß freilich gesagt werden kann, daß damit wirklich in jedem Fall die zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit erforderliche Intensität der Inlandbeziehung gegeben sein muß. (T1) Veröff: IPRAX 1988,246; hiezu Hoyer IPRAX 1988,255 = SZ 59/205 = ZfRV 1988,132
  • 3 Ob 639/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 639/86
    Beis wie T1; Veröff: SZ 60/277 = JBl 1989,48 (Schwimann)
  • 3 Ob 514/94
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 514/94
  • 7 Ob 148/02v
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 148/02v
    Vgl auch; Beisatz: Dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft unterliegen auch solche Personen, die ihren Wohnsitz in einem Land haben, das kein Vertragsstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. (T2)
  • 6 Ob 208/02k
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 208/02k
  • 8 ObA 69/08t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 69/08t
    Vgl; Beisatz: Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft setzt nicht voraus, dass alle Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand vor einem inländischen Gericht haben. Vielmehr ist durch § 27a Abs 1 JN klargestellt, dass auch für einen ausländischen Streitgenossen (mit Wohnsitz außerhalb des Anwendungsbereichs des europäischen Zivilprozessrechts) - sofern die Voraussetzungen des § 93 JN erfüllt sind - jedenfalls die internationale Zuständigkeit Österreichs besteht. (T3)
  • 4 Ob 116/10b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 116/10b
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0045425

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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