Norm
ZPO §419 ARechtssatz
Eine bloße Gleichschrift der gerichtlichen Aufkündigung ist nicht als Beschlußausfertigung anzusehen, deren Abweichen von der gefällten Entscheidung gemäß § 419 Abs 1, 430 ZPO berichtigt werden könnte.Eine bloße Gleichschrift der gerichtlichen Aufkündigung ist nicht als Beschlußausfertigung anzusehen, deren Abweichen von der gefällten Entscheidung gemäß Paragraph 419, Absatz eins, 430, ZPO berichtigt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0041607Dokumentnummer
JJR_19831115_OGH0002_0050OB00700_8300000_001