RS OGH 1983/11/15 5Ob65/83, 5Ob56/86, 5Ob182/08p, 5Ob107/09k, 5Ob75/12h, 5Ob176/14i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1983
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Norm

WEG 1975 §19 Abs1 Z1
WEG 2002 §32 Abs6

Rechtssatz

Mit den im § 19 Abs 1 Z 1 WEG bezeichneten "Anlagen" sind nur solche technischen Einrichtungen gemeint, deren unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit erkennbar ist, so dass wohl noch Gemeinschaftsgeräte wie Waschmaschinen und Bügelmaschinen, Solarien, Schwimmbäder darunter fallen mögen, nicht aber die gewöhnlich in jedem Haus vorhandenen Ausgestaltungen wie Wasserzufuhr, Rauchabzüge, Stiegenhausbeleuchtung und Abfallbehälter.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 65/83
    Entscheidungstext OGH 15.11.1983 5 Ob 65/83
    Veröff: EvBl 1984/34 S 132 = ImmZ 1984,176 = MietSlg 35639
  • 5 Ob 56/86
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 5 Ob 56/86
    Beisatz: Hier: Waschmaschine, Wäschetrockner. (T1) Veröff: ImmZ 1986,457 = MietSlg XXXVIII/20
  • 5 Ob 182/08p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 182/08p
    Ähnlich; Beisatz: Es ist naheliegend, den Mechanismus einer Stapelparkanlage (Parkwippe), jedenfalls in der hier feststehenden Gestalt, als „gesondert abzurechnende Anlage" im Sinn des § 32 Abs 6 WEG 2002 anzusehen, also als (nicht nur technische) Einrichtung, die sich erkennbar von jenem Liegenschaftszubehör unterscheidet, das allen Miteigentümern in gleicher Weise nützt oder zur Benützung freisteht. (T2)
  • 5 Ob 107/09k
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 107/09k
    Vgl; Beisatz: Unter einer „gesondert abzurechnenden Anlage" im Sinn des § 32 Abs 6 WEG 2002 sind (nur) Gemeinschaftseinrichtungen zu verstehen, nicht aber Wohnungseigentumsobjekte, die sich im alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht eines Miteigentümers befinden (§ 2 Z 1 WEG 2002). (T3)
  • 5 Ob 75/12h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 75/12h
    Beisatz: Nicht hingegen ein Garagenbau, an dessen Stellplätzen für Wohnungseigentümer Zubehörwohnungseigentum begründet ist. (T4)
  • 5 Ob 176/14i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 176/14i
    Auch; Einzeln bezeichnete Teile einer Heizanlage sind keine Anlage, für die aus Gründen der Kostenverteilungsgerechtigkeit eine eigene Abrechnungseinheit festgesetzt werden kann. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083204

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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