Norm
StGB §158 Abs1Rechtssatz
Einen Gläubiger begünstigt, wer die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger zueinander durch Veränderung des gemeinsamen Befriedigungsfonds verschiebt. Durch eine Übertragung von Sachen an einen Gläubiger, welcher den (angemessenen) Preis nicht mit seinen Forderungen aufrechnet, sondern tatsächlich dem Schuldner bezahlt, tritt eine Veränderung des Befriedigungsfonds nicht ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094926Dokumentnummer
JJR_19831115_OGH0002_0100OS00171_8300000_002