RS OGH 1983/11/15 10Os171/83, 14Os40/99 (14Os80/99)

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Veröffentlicht am 15.11.1983
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Norm

StGB §158 Abs1

Rechtssatz

Einen Gläubiger begünstigt, wer die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger zueinander durch Veränderung des gemeinsamen Befriedigungsfonds verschiebt. Durch eine Übertragung von Sachen an einen Gläubiger, welcher den (angemessenen) Preis nicht mit seinen Forderungen aufrechnet, sondern tatsächlich dem Schuldner bezahlt, tritt eine Veränderung des Befriedigungsfonds nicht ein.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 171/83
    Entscheidungstext OGH 15.11.1983 10 Os 171/83
  • 14 Os 40/99
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 14 Os 40/99
    Vgl; Beisatz: Es ist daher von entscheidender Bedeutung, ob der übertragene Gegenstand Zug um Zug gegen Bezahlung eines angemessenen Geldbetrages den Aktiven der Gemeinschuldnerin zugeführt, oder schon früher geliefert, oder tatplanmäßig unter Anrechnung der Anzahlung an den solcherart Begünstigten weitergegeben wurde, weil im ersten Fall das Tatbilderfordernis der Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers zu verneinen wäre. Es könnte aber auch von der Begünstigung des Lieferanten nur dann die Rede sein, wenn er eine Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte (§ 30 Abs 1 Z 1 KO), was auf das oben dargestellte Zug-um-Zug-Geschäft nicht, wohl aber auf die - von der Anklage umfaßte - allfällige Auslieferung an den solcherart Begünstigten unter Abzug der Anzahlung vom Kaufpreis zuträfe. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094926

Dokumentnummer

JJR_19831115_OGH0002_0100OS00171_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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