RS OGH 1983/11/15 5Ob615/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1983
beobachten
merken

Norm

JN §28
JN §93

Rechtssatz

Der Ansicht, die Einbringung einer gemeinsamen Klage gegen Streitgenossen nach § 93 Abs 1 JN sei ein rein faktischer Akt, der für sich allein eine ausreichende Inlandsbeziehung nicht herstellen könne (Bajons, ZfRV 1972,113), kann sich der OGH nicht anschließen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046427

Dokumentnummer

JJR_19831115_OGH0002_0050OB00615_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten