RS OGH 1983/11/16 3Ob107/83, 3Ob113/13h

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Veröffentlicht am 16.11.1983
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Norm

ABGB §1416

Rechtssatz

Die Erklärung des Schuldners, welche Forderung er als getilgt angesehen wissen will, ist ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Gemäß § 914 ABGB ist sie daher immer so auszulegen, wie dies der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Das bedeutet in zweifelhaften Fällen, dass sie so zu verstehen ist, wie der Empfänger der Erklärung dies objektiv verstehen musste.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 107/83
    Entscheidungstext OGH 16.11.1983 3 Ob 107/83
  • 3 Ob 113/13h
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 113/13h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033527

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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