Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Die Erklärung des Schuldners, welche Forderung er als getilgt angesehen wissen will, ist ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Gemäß § 914 ABGB ist sie daher immer so auszulegen, wie dies der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Das bedeutet in zweifelhaften Fällen, dass sie so zu verstehen ist, wie der Empfänger der Erklärung dies objektiv verstehen musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033527Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013