Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Die Regeln über die Irrtumsanfechtung nach §§ 871 ff ABGB gelten nur insoweit, als durch eine Erklärung des Irrenden eine Verbindlichkeit entstehen sollte. Bei einem Irrtum anläßlich der Zahlung muß eine später erfolgte Aufklärung des Irrtums vom Gläubiger nicht hingenommen werden, da schon mit dem Zugang der Zahlung und der Tilgungsbestimmung die Tilgung der Schuld erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033513Dokumentnummer
JJR_19831116_OGH0002_0030OB00107_8300000_001