Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Wenn ein Schuldner mehrere Beträge in ungleicher Höhe schuldet und seine Leistung genau einen von ihnen entspricht, muß dies als eine gerade auf diese Schuldpost gerichtete Tilgungsbestimmung angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033536Dokumentnummer
JJR_19831116_OGH0002_0030OB00107_8300000_003