RS OGH 1983/11/16 3Ob596/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1983
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Norm

ABGB §431
ABGB §444
ABGB §897

Rechtssatz

Bei Verträgen mit einer auflösenden Bedingung ist für die Rückabwicklung zu unterscheiden, ob nur das Rechtsgeschäft, das den Rechtsgrund für spätere Übergabe bildet oder auch der Übergabsakt selbst auslösend bedingt war. War nur der Titel auflösend bedingt, nicht aber die Erwerbungsart, so entsteht nach Eintritt der auflösenden Bedingung nur eine obligatorische Verpflichtung auf Rückübertragung des Eigentumsrechtes. Wegen des für Liegenschaften geltenden Eintragungsgrundsatzes des § 431 ABGB, dem gem § 444 ABGB auch für die Erlöschung des Eigentumsrechtes gilt, käme die auflösende Bedingtheit der Erwerbungsart überhaupt nur in der Form in Betracht, daß schon anläßlich der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers einer Liegenschaft die zeitliche Beschränkung bzw die Beschränkung des Eigentumsrechtes durch eine auflösende Bedingung im Grundbuch einverleibt würde, wenn überhaupt eine auflösende Bedingung einverleibungsfähig ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 596/83
    Entscheidungstext OGH 16.11.1983 3 Ob 596/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011364

Dokumentnummer

JJR_19831116_OGH0002_0030OB00596_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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