Norm
AÖS 1975 allgRechtssatz
Den AÖS 1975 kann ebensowenig wie dem VersVG eine zeitliche Begrenzung der Auskunftspflicht und der Erhebungen des Versicherers (im Sinne des § 19 Abs 10 AÖS 1975 und des § 11 VersVG) entnommen werden, sodaß auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Fälligkeit nach Ablauf einer bestimmten Frist (zur Durchführung von Erhebungen) jedenfalls eintritt.Den AÖS 1975 kann ebensowenig wie dem VersVG eine zeitliche Begrenzung der Auskunftspflicht und der Erhebungen des Versicherers (im Sinne des Paragraph 19, Absatz 10, AÖS 1975 und des Paragraph 11, VersVG) entnommen werden, sodaß auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Fälligkeit nach Ablauf einer bestimmten Frist (zur Durchführung von Erhebungen) jedenfalls eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0080343Dokumentnummer
JJR_19831117_OGH0002_0070OB00038_8300000_002