RS OGH 1983/11/17 6Ob818/82

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Veröffentlicht am 17.11.1983
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Norm

ABGB §1325 D7

Rechtssatz

Der Schaden der Klägerin in der Nichtbezahlung ihrer Lieferung durch die Beklagten. Vorteile der Klägerin aus der Übernahme neuer Aufträge basierend auf Vorarbeiten des Beklagten (infolge Konkurses vertreiben die Beklagten keine klägerischen Waren mehr) stehen mit dem genannten Schaden in keinem Zusammenhang und mindern diesen nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 818/82
    Entscheidungstext OGH 17.11.1983 6 Ob 818/82
    Veröff: HS XIV/XV/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031322

Dokumentnummer

JJR_19831117_OGH0002_0060OB00818_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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