Norm
ABGB §1325 D7Rechtssatz
Der Schaden der Klägerin in der Nichtbezahlung ihrer Lieferung durch die Beklagten. Vorteile der Klägerin aus der Übernahme neuer Aufträge basierend auf Vorarbeiten des Beklagten (infolge Konkurses vertreiben die Beklagten keine klägerischen Waren mehr) stehen mit dem genannten Schaden in keinem Zusammenhang und mindern diesen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031322Dokumentnummer
JJR_19831117_OGH0002_0060OB00818_8200000_001