RS OGH 1983/11/17 12Os159/83

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Veröffentlicht am 17.11.1983
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Norm

StPO §427 Abs1
StPO §491

Rechtssatz

Verhandlung und Urteilsfällung ohne unmittelbare Anhörung des ausgebliebenen Beschuldigten (Angeklagten) ist eine Folge prozessualen Ungehorsams, der durch Nichtbefolgung der Vorladung gesetzt wurde. Ist die Zustellung der Vorladung an den Beschuldigten (Angeklagten) unterblieben, kommt ein derartiger Ungehorsam nicht in Betracht, weshalb das Abwesenheitsverfahren ausnahmslos unzulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 159/83
    Entscheidungstext OGH 17.11.1983 12 Os 159/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0101563

Dokumentnummer

JJR_19831117_OGH0002_0120OS00159_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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