RS OGH 1983/11/17 7Ob38/83

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Veröffentlicht am 17.11.1983
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Rechtssatz

Nach § 17 Abs 4 der Allgemeinen Österreichischen See-Transportversicherungsbedingungen (AÖS 1975) besteht eine - den Bestimmungen des § 34 VersVG entsprechende - Auskunftspflicht. Die Erfüllung dieser Pflicht ist Voraussetzung der Fälligkeit des Versicherungsanspruches (§ 19 Abs 10 der AÖS 1975, § 11 VersVG). Ihre Verletzung hat im Hinblick auf die Regelung des § 17 Abs 7 der AÖS 1975 (Obliegenheit) zur Folge, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, es sei denn, daß die Verletzung nicht auf Verschulden beruht.Nach Paragraph 17, Absatz 4, der Allgemeinen Österreichischen See-Transportversicherungsbedingungen (AÖS 1975) besteht eine - den Bestimmungen des Paragraph 34, VersVG entsprechende - Auskunftspflicht. Die Erfüllung dieser Pflicht ist Voraussetzung der Fälligkeit des Versicherungsanspruches (Paragraph 19, Absatz 10, der AÖS 1975, Paragraph 11, VersVG). Ihre Verletzung hat im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 17, Absatz 7, der AÖS 1975 (Obliegenheit) zur Folge, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, es sei denn, daß die Verletzung nicht auf Verschulden beruht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 38/83
    Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 38/83
    Veröff: VersR 1985,75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0080837

Dokumentnummer

JJR_19831117_OGH0002_0070OB00038_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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