Norm
StGB §135Rechtssatz
Hat der Täter das Fahrzeug zunächst in Gebrauch genommen und sodann beschlossen, es dem Berechtigten auf Dauer zu entziehen, so konkurriert § 136 mit § 135 StGB.Hat der Täter das Fahrzeug zunächst in Gebrauch genommen und sodann beschlossen, es dem Berechtigten auf Dauer zu entziehen, so konkurriert Paragraph 136, mit Paragraph 135, StGB.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093735Dokumentnummer
JJR_19831117_OGH0002_0120OS00139_8300000_001