Norm
EO §382 Z8 lita IVCRechtssatz
Das Verfahren über einen Sicherungsantrag nach § 382 Z 8 lit b EO ist kein Teil des Scheidungsverfahrens; der Gegenstand des Sicherungsverfahrens macht dieses nicht zu einem nach § 502 Abs 5 ZPO qualifizierten Verfahren. Der Gegenstand eines Sicherungsverfahrens nach § 382 Z 8 lit b EO ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß über ihn ein dem § 49 a Abs 1 Z 5 JN entsprechendes Verfahren durchgeführt wird.Das Verfahren über einen Sicherungsantrag nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO ist kein Teil des Scheidungsverfahrens; der Gegenstand des Sicherungsverfahrens macht dieses nicht zu einem nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO qualifizierten Verfahren. Der Gegenstand eines Sicherungsverfahrens nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß über ihn ein dem Paragraph 49, a Absatz eins, Ziffer 5, JN entsprechendes Verfahren durchgeführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005980Dokumentnummer
JJR_19831118_OGH0002_0060OB01511_8300000_001