Norm
MRG §37 Abs1Rechtssatz
Die Abgrenzung zwischen im streitigen Verfahren auszutragenden Ansprüchen auf Mietzinszahlung von den durch § 37 Abs 1 MRG dem besonderen außerstreitigen Verfahren zugewiesenen Angelegenheiten ist von der im § 503 Abs 4 Z 1 ZPO idF BGBl 1983/135 umschriebenen erheblichen Bedeutung.Die Abgrenzung zwischen im streitigen Verfahren auszutragenden Ansprüchen auf Mietzinszahlung von den durch Paragraph 37, Absatz eins, MRG dem besonderen außerstreitigen Verfahren zugewiesenen Angelegenheiten ist von der im Paragraph 503, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in der Fassung BGBl 1983/135 umschriebenen erheblichen Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042775Dokumentnummer
JJR_19831122_OGH0002_0050OB00070_8300000_001